Wenn es mit der Krankenkasse partout nicht klappen will mit der Kostenübernahme, dann gibt es immer noch den Weg des Selbstzahlens. Zumindest für denjenigen, der es sich leisten kann.
Aber auch hier ist Vorsicht geboten!
Folgendes ist dabei zu beachten:
Hier ein Gesetztesauszug aus dem SGB V dazu:
"Seit dem 1. April 2007 gilt:
„§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von
ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen,
kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener
Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer
dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht
indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine
Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die
Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das
Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu
versagen oder zurückzufordern."
Dazu zählt auch der Schlauchmagen!
Nicole Kuhne
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